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   BVerwG, 08.05.1991 - 2 WD 18.91   

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https://dejure.org/1991,4972
BVerwG, 08.05.1991 - 2 WD 18.91 (https://dejure.org/1991,4972)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1991 - 2 WD 18.91 (https://dejure.org/1991,4972)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1991 - 2 WD 18.91 (https://dejure.org/1991,4972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Richter - Urteilsunterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 90
  • NJW 1991, 2657
  • NVwZ 1991, 1085 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1991 - 2 WD 18.91
    Ist die schriftliche Fassung des Urteils Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten, müssen die auftauchenden Fragen von den zur Unterschrift berufenen Mitgliedern des Gerichts in einer Beratung geklärt und durch Abstimmung mehrheitlich entschieden werden (BGHSt 26, 92).
  • BayObLG, 30.03.1967 - RReg. 4b St 65/66

    Unterzeichnung der Urteilsgründe

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1991 - 2 WD 18.91
    Die Urteilsgründe kann deshalb wirksam nur unterschreiben, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung Richter ist (BayObLG NJW 1967, 1578).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

    Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu prüfen, ob der Vorgesetzte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 74.91 -, vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 93, 90 [94 f.] = NZWehrr 1986, 204 [205 f.]> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>).
  • BVerwG, 18.02.1999 - 1 WB 60.98

    Beschwerde gegen eine Versetzung eines Soldaten auf Zeit - Aufhebung des

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 93, 90 [94]>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -, vom 8. November 1995 - BVerwG 1 WB 64.94 -, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.96 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 93, 90 [94]> und vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.96 -).

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 DB 17.01

    Befugnis zur Unterzeichnung eines disziplinargerichtlichen Beschlusses - Einfluss

    Abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. § 65 Abs. 2 BDO a.F.; dazu Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 78 Rn. 6) und der gesetzlichen Bestimmung in § 106 Abs. 1 WDO (vgl. dazu BVerwGE 93, 90) ist gemäß § 78 Abs. 2 BDO in der seit der Novelle vom 20. Juli 1967 geltenden Fassung das Urteil allein vom Vorsitzenden, im Falle der erweiterten Besetzung auch von dem weiteren Richter, zu unterschreiben.
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